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Berufsunfähigkeit kaum noch Leistungen vom Statt

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by: Gast
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Neu: ACHTUNG Höhere Voraussetzungen

Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung stellen die neuen Definitionen weitaus höhere Anforderungen an die erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit. Bisher erhielt ein Versicherter die Berufsunfähigkeitsrente (2/3 der Vollrente), sofern ein Berufsschutz vorlag. Eine Berufsunfähigkeit lag bereits dann vor, wenn der Versicherte nicht

mehr im Stande war, die erlernte (und auch zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte) Berufstätigkeit oder aber eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben.

Heute kann der Antragsteller (mit Ausnahme des § 240 SGB VI, s. o.) auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Jede Verweisung ist möglich, ein sozialer Abstieg ist – in Abgrenzung zur bisherigen Regelung – irrelevant. Kann z. B. ein leitender Angestellter (Geburtsjahrgang ab 1962) noch als Verpacker für mindestens sechs Stunden täglich arbeiten wäre er in keiner Weise erwerbsgemindert.

Im Normalfall muss vom Rentenversicherungsträger keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden, es reicht aus wenn dargestellt wird unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigung möglich wäre (z. B. leichte Arbeit, im Sitzen, ohne Lärm). Eine konkrete Verweisungstätigkeit muss nur benannt werden, wenn außergewöhnliche Einschränkungen vorliegen.

Früher war es der Normalfall, dass die Rente auf Dauer gezahlt wurde. Der Ausnahmefall war, dass die Rente nur auf Zeit gezahlt wurde. Dies war der Fall, wenn eine Besserung als wahrscheinlich angenommen wurde. Arbeitsmarktrenten wurden immer als Zeitrenten gezahlt.

Seit dem 1. Januar 2001 ist die Zeitrente der Normalfall (zumindest ist dies vom Gesetzgeber so vorgesehen). Nur wenn eine Besserung unwahrscheinlich ist, kann die Rente auf Dauer gewährt werden. Arbeitsmarktrenten werden immer auf Zeit gewährt.

Die so genannte Wartezeit (d. h. die Anzahl an Monaten die mindestens erforderlich ist) für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt fünf Jahre Versicherungszeit (Beitrags- und Ersatzzeiten). Als weitere versicherungsrechtliche Anspruchsvoraussetzung existiert die "3/5- Belegung", d. h. das Vorliegen von mindestens 3

Jahren Pflichtbeiträgen im Zeitraum von 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung. Der 5-Jahreszeitraum verlängert sich durch rentenrechtliche Zeiten u. a. Anrechnungszeiten usw. Für Auszubildende (während der Ausbildung und bis zu sechs Jahre nach Beendigung der Ausbildung) oder bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit gelten Sonderregelungen, sodass u. U. schon mit dem Eintritt in die Versicherung vom ersten Tag an Versicherungsschutz besteht (§ 53 SGB VI).

Alternativ zu der "3 in 5"-Belegung können die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen auch dann erfüllt werden, wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und der Versicherungsverlauf seitdem bis zum Eintritt des Leistungsfalles lückenlos ist.

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Jörg Becker


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